Niedrig-intensiv gepulster Ultraschall

zur Stimulation der gestörten Knochenheilung und Beschleunigung der Heilungszeit frischer Frakturen

Jetzt ein Gerät anfordern

ANWENDUNG

Niedrig intensiv gepulster Ultraschall wird zur Behandlung der verzögerten bzw. gestörten Knochenheilung und zur Beschleunigung der Ausheilungszeit von frischen Frakturen eingesetzt. Bei der Kallusdistraktion kann durch den Einfluss von niedrig intensiven Ultraschall die Reifung des Regenerates beschleunigt werden und das Risiko des Regeneratversagens minimiert werden. Die Wundheilung kann gefördert werden. 

DIE THERAPIE

  • einfache Anwendung zu Hause oder am Arbeitsplatz, vom Patienten selbst durchgeführt
  • kurze Behandlungszeit – nur ca. 20 Minuten am Tag
  • das Ultraschallgerät wird nach ausführlicher Patienteneinweisung übergeben und bleibt für die Dauer der Therapie beim Patienten
  • Anwendung des Gerätes auch bei Gips oder bei liegendem Metall durchführbar
  • Nebenwirkungen bisher nicht bekannt
  • Kostenübernahme nach Antragstellung im Einzelfall durch die Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfällen und durch private Krankenversicherungen

ERFAHRUNGSWERTE FÜR DIE ANWENDUNGSDAUER

  • bei frischen Frakturen (mögliche Beschleunigung der Heilungszeit)        ca. 45-60 Behandlungen á 20 Minuten
  • bei der verzögerten Frakturheilung ca. 60-120 Behandlungen á 20 Minuten
  • bei nicht-heilenden Frakturen (Pseudarthrosen) ca. 120-180 Behandlungen á 20 Minuten

TECHNISCHE GERÄTEDATEN

  • Ultraschallfrequenz – 1,5 MHz
  • Signalimpulsdauer – 200 Mikrosekunden (µs)
  • Dauer der Signalabgabe – 200 µs
  • Dauer der Signalabgabepause – 800 (µs)
  • Repetitionsrate – 1,0 KHs
  • Durchschnittliche Leistung – 30 mW/cm²

GARANTIE

Quelle:
Gesetz über Medizinprodukte
(Medizinproduktegesetz – MPG)
Auszug aus
: MPG
Ausfertigungsdatum: 02.08.1994

§ 4 Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten

(1) Es ist verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben
oder anzuwenden, wenn

  1. der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender
    oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend unmittelbar oder mittelbar gefährden oder
  2. das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist.
 

(2) Es ist ferner verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung,
Angabe oder Aufmachung versehen sind.

Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. Medizinprodukten eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht haben,
  2. fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kannoder dass nach
    bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
  3. zur Täuschung über die in den Grundlegenden Anforderungen nach § 7 festgelegten Produkteigenschaften
    geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des
    Medizinproduktes mitbestimmend sind.
 

Die Firma n-dis bietet nach deutschem Gesetz keinerlei Garantie auf den Heilungserfolg an.